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Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
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+++ GmbH-Recht Geschäftsführer +++
BGH - OLG Köln - LG Köln
23.4.2012
II ZR 163/10
Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des Erwerbsschadens wegen Benachteiligung auf Grund Ablehnung seiner erneuten Bewerbung nach Ablauf der befristeten Amtszeit
1. Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind gemäß § 6 Abs. 3 AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und § 22 AGG entsprechend anwendbar.
2. Entscheidet ein Gremium über die Bestellung und Anstellung eines Bewerbers als Geschäftsführer, reicht es für die Vermutungswirkung des § 22 AGG aus, dass der Vorsitzende des Gremiums die Gründe, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, unwidersprochen öffentlich wiedergibt und sich daraus Indizien ergeben, die eine Benachteiligung im
Sinne des § 7 Abs. 1 AGG vermuten lassen.
3. Macht der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 15 Abs. 1 AGG geltend, obliegt ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung für die Ablehnung seiner Bewerbung ursächlich geworden ist. Ihm kommt aber eine Beweiserleichterung zugute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine Einstellung bei regelgerechtem Vorgehen besteht.
AGG § 1, § 2, § 6 Abs 3, § 7 Abs 1, § 8 Abs 1
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+++ Gründung Gesellschafter Haftungsrecht +++
BGH - OLG München - LH München I
14.5.2012
II ZR 69/12
Haftung des Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft für Aufklärungsmängel der bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Vertriebsgesellschaft
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
BGB § 278
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+++ Aktiengesellschaften Hauptversammlung +++
BGH - Kammergericht - AG Charlottenburg
8.5.2012
II ZB 17/11
Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines Verfahrens auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung
1. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist.
2. Im unternehmensrechtlichen Verfahren wird ein Rechtsmittel mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt.
FamFG § 62 Abs 1, § 74 Abs 1
AktG § 122 Abs 1, § 122 Abs 2, § 122 Abs 3
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+++ Aktiengesellschaften Verwalter Verwalterhaftung +++
OLG Stuttgart - LG Tübingen
19.6.2012
20 W 1/12
1. Den Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft trifft in einem gegen ein Aufsichtsratsmitglied nach §§ 116, 93 AktG geführten Schadensersatzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten
des Aufsichtsratsmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Das Aufsichtsratsmitglied hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
2. Die laufende Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten ist von dem Aufsichtsrat grundsätzlich nicht zu erwarten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen. In Krisenzeiten sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten und insbesondere bei Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen ist eine intensivere Überwachungstätigkeit erforderlich. Auch bei einer neu gegründeten
Gesellschaft können die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats gesteigert sein.
3. Der Schaden bei einem Anspruch aus §§ 116, 93 AktG ist nach §§ 249 ff. BGB im Wege der Differenzhypothese zu berechnen. Es ist der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde.
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+++ BGB-Gesellschaft Haftungsrecht +++
BGH - OLG Hamm - LG Bochum
22.3.2011
II ZR 249/09
Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren
Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.
ZPO §§ 325, 736
BGB § 705
HGB §§ 128, 129 Abs. 1
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+++ Aktiengesellschaften Aktionär +++
BGH - OLG Köln - LG Köln
22.3.2011
II ZR 229/09
a) Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind.
b) Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht.
AktG § 245 Nr. 1, § 327a Abs. 1
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+++ GmbH-Recht Haftungsrecht +++
BGH - Thürinmger OLG - LG Erfurt
15.3.2011
II ZR 204/09
Der Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF (jetzt: § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO) verjährt nach den für deliktische Ansprüche allgemein geltenden Vorschriften; § 43 Abs. 4 GmbHG findet keine entsprechende Anwendung.
BGB § 823 Abs. 2 Bf
GmbHG § 43 Abs. 4, § 64 Abs. 1 aF
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+++ Publikumsgesellschaft Personengesellschaften Gründung +++
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
12.4.2011
II ZR 197/09
Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von drei der ca. 200 Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG gegründet, um nach dem Beitritt weiterer sanierungsbereiter Kommanditisten der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen KG u.a. deren Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen sanierungsunwillige Kommanditisten einzuziehen, so ist die in ihrem Gesellschaftsvertrag erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
BGB § 134
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
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+++ GmbH-Recht +++
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
19.4.2011
II ZB 25/10
Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.
GmbHG § 5a
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+++ GmbH-Recht Gründung +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Bad Homburg
11.4.2011
II ZB 9/10
Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.
GmbHG § 5a Abs. 2 Satz 2
UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2
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+++ Klagebefugnis Personengesellschaften +++
BFH
24.3.2011
IV B 115/09
Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation
1. Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihre Liquidatoren vertreten. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB sind dies alle Gesellschafter gemeinschaftlich, soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt ist.
2. Der Beschluss einer Gesellschafterversammlung, mit dem ein Gesellschafter zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GbR bestellt wird, beinhaltet nicht auch die Bestellung zum alleinigen Liquidator. Die Auseinandersetzung einer GbR ist Aufgabe aller Gesellschafter als Geschäftsführer, auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war.
3. Eine Klagebefugnis der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO kommt nur bei Publikumsgesellschaften in Betracht. Im Übrigen ist die Klage im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation durch die Gesellschafter als gemeinschaftliche Liquidatoren zu erheben, wobei die Erben eines Gesellschafters ggf. durch einen Nachlasspfleger zu vertreten sind.
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+++ Publikumsgesellschaft +++
OLG Celle - LG Stade
4.5.2011
9 U 105/10
Die Aufnahme einer weiteren Komplementär GmbH in eine Publikums KG kann auch dann nicht mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn selbst Satzungsänderungen ggf. so beschlossen werden könnten, wenn wie im Streitfall die Satzung schon für die Aufnahme als Kommanditist im Grundsatz die Zustimmung aller Gesellschafter fordert.
HGB § 105, § 161, § 177 a
ZPO §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1
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+++ actio pro socio +++
BGH - OLG München - LG München II
26.4.2010
II ZR 69/09
Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.
HGB §§ 161, 105
BGB § 705
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+++ Überschuldung Gesellschafterdarlehn +++
BGH - OLG Köln - LG Aachen
1.3.2010
II ZR 13/09
Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat (gesplittete Einlage), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist.
GmbHG (i.d.F. vor 1. November 2008) §§ 30, 31
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+++ Haftung BGB-Gesellschaft +++
OLG Celle - LG Hildesheim
19.08.2009
7 U 257/08
1. Erklärt die beklagte GbR, sie sei nicht existent, ihre vermeintlichen Gesellschafter seien zwar im selben Büro tätig, hätten sich aber nicht zu einer Gesellschaft miteinander verbunden, kann die Klage in eine solche gegen die Gesellschafter persönlich umgestellt
werden.
2. Werden Architekt und Statiker jeweils damit beauftragt, eine Spezialkonstruktion zu ersinnen bzw. statisch zu berechnen, hier die Befestigung einer Mobilfunksendeanlage am Turm einer Windenergieanlage mit Hilfe von Spannringen und Spannschlössern, so müssen beide in der Weise zusammen wirken, dass der geschuldete Erfolg auch tatsächlich eintreten kann. Gelingt dies nicht, haften sie unter Umständen als Gesamtschuldner.
3. Ist die Auftraggeberin selbst ein Spezialunternehmen, weist aber bei der Auftragserteilung gleichwohl nicht auf eine besondere konstruktive und statische Problematik hin, weil sie diese verkannt hat, kommt eine anteilige Eigenhaftung wegen Mitverschuldens in Betracht.
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+++ GmbH-Recht +++
Kammergericht - LG Berlin
24.09.2009
8 U 250/08
Zur Anwendbarkeit von § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung auf Gesellschaften, die nach dem Recht anderer EU-Mitgliedstaaten gegründet worden sind.
GmbHG § 64 Abs 2
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+++ Firmenname +++
Kammergericht - LG Berlin
08.09.2009
1 W 403/08
Zur Zulässigkeit des Firmenbestandteils Bau bei einem Unternehmensgegenstand Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten.
HGB § 18 Abs 2
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+++ GmbH-Recht +++
Kammergericht - LG Berlin
08.09.2009
1 W 244/09
Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft ... GmbH & Co. ... ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i.S.v. § 5a Abs.1 GmbHG persönlich haften.
GmbHG § 5a Abs 1
HGB § 19 Abs 2
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+++ BGB-Gesellschaft im Normenkontrollverfahren +++
OVG Lüneburg
22.06.2009
1 KN 89/07
Antragsbefugnis, Antragsfrist, BGB-Gesellschaft, Parteiwechsel, actio pro socio
BGB-Gesellschaft im Normenkontrollverfahren
Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz in BGB-Gesellschaft oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen waren.
VwGO § 47 II 1
VwGO § 91
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+++ Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
10.3.2008
II ZR 312/06
Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.
GmbHG § 15 Abs. 4
BGB § 125
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+++ ComROAD VIII +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
3.3.2008
II ZR 310/06
ComROAD VIII
Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Willensentschluss des Anlegers.
BGB § 826 H
BörsG § 47 Abs. 2
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+++ Eine verdeckte gemischte Sacheinlage +++
BGH - OLG Koblenz - LG Mainz
18.2.2008
II ZR 132/06
Rheinmöve
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, Lurgi, ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer übertragenden Sanierung an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).
c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.
AktG §§ 52, 62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116
BGB §§ 812, 818
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+++ Aktiengesellschaften +++
BGH - OLG Köln - LG Bonn
3.3.2008
II ZR 124/06
a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 Abs. 1 AktG ist.
b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer - im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG - nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen (vgl. BGHZ 141, 79, 88); ein etwaiger Nachteil der abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit.
AktG §§ 17 Abs. 1, 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und 2
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+++ Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages +++
BGH - OLG Bamberg - LG Bayreuth
17.3.2008
II ZR 45/06
EKU
a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.
b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen decken (§ 68 KO).
c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).
AktG § 305
EG-InsO § 103
KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68
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+++ Personengesellschaften +++
BGH - LG Kassel - AG Fritzlar
28.1.2008
II ZR 29/07
Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden.
BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2
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+++ Dritte i.S.d. § 32a Abs. 3 GmbHG +++
OLG Brandenburg - LG Potsdam
28.11.2007
3 U 67/07
1. Dritte i.S.d. § 32a Abs. 3 GmbHG sind Personen, die mit dem Gesellschafter eine wirtschaftliche Einheit bilden, wie es bei Unternehmen der Fall sein kann, die i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz mit einem Gesellschafter oder der Gesellschaft verbunden sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.9.1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168 = AG 1989, 27 = GmbHR 1989, 19 = MDR 1989, 43; juris Tz. 26 m.w.N.).
2. Die nach § 17 AktG erforderliche Möglichkeit, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben ist bei Identität der die Unternehmen leitenden Persönlichkeiten, einem typischen Beherrschungsmittel (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1974 - II ZR 89/72, BGHZ 62, 193; OLG München v. 7.4.1995 - 23 U 6733/94, GmbHR 1995, 590 = OLGReport München 1995, 102 = AG 1995, 383 = WM 1995, 898 m.w.N.), regelmäßig eröffnet.
3. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen wie die Gewährung eines Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17, = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100 juris Tz. 9 m.w.N.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., Rz. 32, 33 m.z.w.N.).
4. Entscheidend für eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung ist die Einräumung eines Nutzungsrechts; eine schuldrechtliche Grundlage hierfür ist entbehrlich (vgl. Hommelhoff/Goette, Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rz. 86; Baumbach/Hueck/ Fastrich, a.a.O.).
5. Die Gebrauchsüberlassung stellt sich als Kapitalersatz dar, wenn der Gesellschafter oder ein ihm gleichgestellte Kreditgeber sie einer GmbH während deren Krise gewährt oder sie nach Eintritt der Krise nicht beendet, obwohl das möglich ist. Desgleichen ist die Gebrauchsüberlassung im Eigenkapital umzuqualifizieren, wenn der Gesellschafter von der ihm - zumindest objektiv - gegebenen Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen Gebrauch macht (Anschluss an BGH, Urt. v. 14.12.1992 - II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, = MDR 1993, 223 juris Tz. 10).
6. Der Kenntnis eines Gesellschafters vom kapitalersetzenden Charakter seiner Leistung steht es gleich, wenn er hätte erkennen müssen, dass die Leistung inzwischen als Kapitalgrundlage für die Gesellschaft unentbehrlich ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 16.10.1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109,55, = GmbHR 1990, 118 = MDR 1990, 224 juris Tz. 10 m.w.N.). Diese Erkenntnismöglichkeiten ist bei einem Gesellschafter ohne weiteres vorauszusetzen (vgl. BGH, a.a.O.).
7. Der den Gebrauch in kapitalersetzender Weise überlassende Gesellschafter ist für seine fehlende Erkenntnismöglichkeit Darlegungs- und beweisbelastet (Anschluss an BGH, Urt. v. 17.2.1992 - II ZR 154/91, MDR 1992, 856 = GmbHR 1992, 296 = WM 1992, 650; BGH, Urt. v. 15.6.1998 - II ZR 17/97, GmbHR 1998, 936 = WM 1998, 1626),
8. Der Finanzierungsverantwortliche ist an seiner Finanzierungsentscheidung festzuhalten ist; ihn trifft das Verbot der fristlosen Kündigung und die Pflicht, dem Verwalter das Nutzungsrecht unentgeltlich zu belassen.
9. Die Dauer, für die ein kapitalersetzendes Nutzungsrecht dem der Gesellschaft unentgeltlich zu belassen ist, beurteilt sich nach Maßgabe eines tatsächlichen Vertrages, sofern dessen Beendigungsregeln ernsthaft gemeint sind; ansonsten, bei fehlenden oder unwirksamen Beendigungszeitpunkten oder Kündigungsfristen, anhand einer hypothetischen Beendigungsregel, die auch ein außenstehender Dritter unter Wahrung seines eigenen Vertragsinteresses vernünftigerweise vorgenommen und auf die sich die Gesellschaft eingelassen hätte (Anschluss an BGH, Urt. v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098 Juris Tz. 28).
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+++ Gesellschafter +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
3.12.2007
II ZR 36/07
Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.
BGB § 707
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+++ GmbH-Recht Vorgesellschaft +++
BFH - FG Münster
12.12.2007
X R 17/05
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung errichteten GmbH (Vor-GmbH) und späteren Betriebsgesellschaft - Beginn der sachlichen Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
EStG 1994 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
GmbHG § 15
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-
- +++ Vereinsrecht +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
3.12.2007
II ZR 22/07
Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
BGB §§ 27 Abs. 3, 670
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+++ Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators +++
OLG Köln - LG Köln - AG Köln
1.8.2007
2 Wx 33/07
Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators
1. Für die Anfechtung der gerichtlichen Bestellung eines Notliquidators für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt es nach der Bestellung eines Liquidators durch die Gesellschafter das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
2. Aus Gründen der Verfahrensökonomie können im Rechtsbeschwerdeverfahren neue offenkundige Tatsachen berücksichtigt werden, die auf den vom Landgericht entschiedenen Sachverhalt zurückwirken.
BGB §§ 29, 48 analog
GmbHG § 66
FGG §§ 19, 27
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+++ Aktiengesellschaften Vorstand Haftungsrecht +++
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
18.03.2008
5 U 171/06
Aktionär; Hauptversammlung; Anfechtung; Nichtigkeit; Jahresabschluss; Beschluss; Entlastung; Aufsichtsrat; Vorstand; Interview; Fernsehinterview; Schadenersatz; Schadensersatz; Rückstellung; Rückstellungen; Information; Frage; Fragen; Organisation; Unternehmen; Konzern
1. Eine unterbliebene Rückstellung wegen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die AG im Jahresabschluss ist dann kein Ansatzfehler, wenn die Schadensersatzbeträge in einem verschwindend geringen Verhältnis zur Gesamtbilanzsumme stehen (hier: weniger als 1/2 Prozentpunkt).
2. Der Umstand, dass der Vorstand der AG in der Hauptversammlung eine berechtigte Frage nach der Organisationsstruktur des Unternehmens (hier: Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Leitung des Unternehmens nach § 76 AktG) nicht oder nicht ausreichend beantwortet, kann zur Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat führen.
AktG §§ 76, 111, 130, 131, 172, 241, 243, 245, 246, 253, 256
HGB §§ 249, 318, 319
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+++ GmbH-Recht Geschäftsführerhaftung +++
OLG Celle - LG Lüneburg
20.06.2007
9 U 135/06
Verbotene Auszahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG sind auch Zahlungen des Geschäftsführers der Komplementärin an die GmbH & Co. KG nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung. Der Geschäftsführer leistet insbesondere nicht auf eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der KG, da eine solche nach § 128 HGB nicht begründet ist, erbringt auch keine Zahlung, die später der Insolvenzverwalter der GmbH ohnehin leisten müsste.
GmbHG § 64 II
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+++ BGB-Gesellschaft Personengesellschaften Haftungsrecht +++
BGH - Thüringer OLG - LG Erfurt
25.1.2008
V ZR 63/07
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.
HGB § 128 Abs. 1
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+++ GmbH-Recht Geschäftsführer +++
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mosbach
10.12.2007
II ZR 289/06
Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen.
BGB § 626
GmbHG § 46 Nr. 5
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+++ Aktiengesellschaften Insolvenz +++
BGH - OLG München - LG München I
7.1.2008
II ZR 283/06
a) Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).
b) Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an.
c) Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher nicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank Geldeingänge aus nicht genannten Quellen als zu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Registergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll.
d) Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist.
e) Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Berufungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten.
AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4
GG Art. 103 Abs. 1
InsO §§ 228, 258
ZPO §§ 265 Abs. 2, 286 A
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+++ Aktiengesellschaften Gesellschaftsverträge +++
BGH
26.11.2007
II ZR 227/06
a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinngehalt abweichende Satzungsauslegung.
b) Das satzungswidrige Fehlen eines Lageberichts, dessen Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung irreführend angekündigt worden ist, kann die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse (§ 120 Abs. 1 AktG) sowie des Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 AktG) begründen.
c) Ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) kann den daneben vorgeschriebenen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) grundsätzlich nicht ersetzen.
AktG §§ 120, 174, 175
HGB §§ 264, 267, 289, 315
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+++ Anfechtungsrecht Gesellschafterversammlung GmbH-Recht +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
11.2.2008
II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
GmbHG § 46 Nr. 5
ZPO §§ 138 Abs. 3, 256
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+++ GmbH-Recht Haftungsrecht Verjährung +++
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
11.2.2008
II ZR 171/06
a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes Vorhaben des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.
b) Eine vollständige Ausklammerung sog. gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).
c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat.
d) Die für Altfälle noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.
GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004)
BGB § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002)
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2
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+++ Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB +++
BGH - OLG Brandenburg - LG Neuruppin
11.2.2008
II ZR 67/06
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
BGB § 712 Abs. 1
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+++ GmbH-Recht Geschäftsführerhaftung +++
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
18.2.2008
II ZR 62/07
a) Zur Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, 280).
b) § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG betrifft nur Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (vgl. Sen. Urt. v. 15. September 2002 - II ZR 107/02, ZIP 2002, 2128, 2130; vom 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 95 f.).
GG Art. 103 Abs. 1
GmbHG § 43 Abs. 2, 3
ZPO § 544 Abs. 7
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+++ Aktiengesellschaften Aktionär Aktienrecht +++
BGH
Pressemitteilung
17. März 2008
II ZR 45/06
Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG) im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft
Die Kläger waren Aktionäre der A.-AG, vormals H.-AG. Der Beklagte ist Konkursverwalter der EKU AG. Sie hatte mit der H.-AG im Jahre 1988 einen Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der u. a. die Verpflichtung der EKU AG vorsah, Aktien der außenstehenden Aktionäre der H.AG auf deren Verlangen hin gegen eine Barabfindung zu erwerben. Gegen die in diesem Vertrag vorgenommene Festlegung der Abfindungshöhe hatten mehrere außenstehende Aktionäre ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet. Während des laufenden Spruchverfahrens wurde der Unternehmensvertrag zwischen der EKU AG und der H.-AG aufgehoben. Zugleich wurde ein neuer Vertrag, der eine höhere Abfindung zugunsten der Aktionäre der H.-AG vorsah, zwischen der H.-AG und der M.-AG geschlossen, welche zwischenzeitlich die Aktienmehrheit an der EKU AG erworben hatte und später ebenfalls in Konkurs ging. Nachdem die Kläger ihre Aktien dem Beklagten jeweils erfolglos zum Kauf angedient hatten, verkauften die Kläger die Aktien und begehren nunmehr mit ihren Klagen im Wesentlichen die Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Konkurstabelle. Beide Vorinstanzen haben die Klagen im Ergebnis teilweise für begründet erachtet. Auf die beiderseitigen Revisionen hatte sich der II. Zivilsenat mit der Frage zu befassen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Abfindungsbzw. Schadensersatzansprüche aus dem aufgehobenen Unternehmensvertrag bestehen.
Der Senat hat entschieden, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl hat, den Aktienerwerb abzulehnen. In diesem Fall können die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch unter Anrechnung eines anderweitig erzielten Verkaufserlöses für die Aktien zur Konkurstabelle anmelden und erhalten darauf die Konkursquote. Im hier gegebenen Fall des Konkurses beider Abfindungsschuldnerinnen sind diese bzw. ihre Konkursverwalter wie Gesamtschuldner zu behandeln (§ 68 KO). Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit ab Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO). Eine abschließende Entscheidung war dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kläger zur Zeit der Aufhebung des im Jahr 1988 geschlossenen Unternehmensvertrages bereits Aktionäre der H. AG waren, was nach der neueren Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für jegliche Abfindungsansprüche der Kläger wäre. Die Sache wurde deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 17. März 2008 II ZR 45/06
LG Bayreuth, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 32 O 673/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2005 1 U 149/05
Karlsruhe, den 17. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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+++ Gesellschaftsvermögen +++
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
10.01.2007
4 U 52/06
Zur Anwachsung von Gesellschaftsvermögen gemäß § 738 BGB auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regelungen
BGB § 738
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+++ Gesellschafter als Treuhänder für Dritte +++
OLG München - LG München I
31.01.2008
19 U 4282/07
Wenn ein Gesellschafter als Treuhänder für Dritte auftritt, liegt i.d.R. eine fremdnützige Vollrechtsübertragung vor; Gesellschafter ist dann allein der Treuhänder, nicht der Treugeber, sowohl im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschafter wie im Außenverhältnis gegenüber Dritten; es gilt also der Trennungsgrundsatz. Das gilt uneingeschränkt bei der verdeckten Treuhand, im Grundsatz auch bei der - hier gegebenen - offenen Treuhand, aber immer nur vorbehaltlich einer anderen Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag. (Leitsatz der Redaktion)
HGB § 128
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+++ Zur Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften +++
Kammergericht - LG Berlin
7.2.2008
2 U 5/05
1) Zur Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften, die über Forderungen gegenüber vermögenslosen Schuldnern verfügen.
2) Zur Auslegung des Rubrums von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche zu Gunsten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen sind, bei denen die Gesellschafter im Hauptverfahren auf Beklagtenseite standen und die Klage vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben wurde.
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+++ Geschäftsführerhaftung Steuerrecht +++
FG Nürnberg
12.6.2007
II 144/2004
Geschäftsführerhaftung wegen nicht abgeführeter Umsatzsteuer
1. Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Personengesellschaft, wie sie die Klägerin ist, ist nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er ist vielmehr befugt bzw. bei mangelnder eigener Sachkunde sogar verpflichtet, die Erledigung anderen, sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung (Überwachungsverschul-den) einzustufen.
2. Es darf der Geschäftsführer nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für die Gesellschaft tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Dabei braucht er nicht jeden einzelnen Geschäftsvorgang nachzuprüfen. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachlässige und unzulängliche Aufgabenwahrnehmung hat, darf er sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben verlassen.
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+++ Vereinsrecht +++
BGH - OLG Schleswig - LG Itzehoe
14. 1.2008
II ZR 245/06
a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll.
b) Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung.
BGB §§ 26, 518 Abs. 1 Satz 2, 780
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+++ Einlagen +++
BGH
Pressemitteilung
18. Februar 2008
II ZR 132/06
Rheinmöve
Gescheiterte Sanierung einer Auffanggesellschaft – gemischte verdeckte Sacheinlage
Der Rechtssache liegt der gescheiterte Versuch der übertragenden Sanierung eines in Rheinland-Pfalz überregional tätigen Möbelhauses in der Rechtsform einer KG zugrunde. Diese KG geriet im Jahr 1999 in Insolvenz. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Auffanggesellschaft, einer AG, welche im Jahr 2000 nach einer Kapitalerhöhung das noch vorhandene Aktivvermögen der KG gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten erworben hat. Beklagte sind neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den beiden Vorständen der Auffanggesellschaft (AG) der Insolvenzverwalter der KG. Der Kläger macht gegen die Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungsansprüche in Millionenhöhe im Zusammenhang mit dem oben genannten, zwischen der AG und der KG geschlossenen Vertrag geltend.
Beide Vorinstanzen haben die Klage gegen die vorerwähnten Beklagten insgesamt abgewiesen.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat dabei wie in einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall, der der Entscheidung vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06 Lurgi – vgl. auch Pressemitteilung 93/07) zugrunde lag, darauf abgestellt, dass der bei der Zeichnung der Aktien durch die beklagte KG bereits abgesprochene Kaufvertrag sich als verdeckte gemischte Sacheinlage darstellt. Dies führt in der Rechtsfolge zwar zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages, nicht aber zu dem vom Kläger bislang vorrangig geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus § 62 AktG, sondern grundsätzlich nur zu einem Bereicherungsanspruch (Saldotheorie) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen den übernommenen (und ausgeglichenen) Verbindlichkeiten und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Gegenleistungen (Anlageund Umlaufvermögen, soweit dieses nicht mehr Zug um Zug herausgegeben werden kann, sowie Nutzungsmöglichkeiten). Insoweit fehlt es bislang an einem Vortrag des Klägers. Da er – wie auch die Instanzgerichte – die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkannt hatte, ist ihm gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Auf Grundlage dieser Darlegungen wird das Berufungsgericht dann auch erneut zu prüfen haben, ob eine Haftung der beklagten Vorstandsund Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 93, 111, 116 AktG eingreift. Der offene Einlageanspruch ist bisher nur hilfsweise Gegenstand der Klage.
Urteil vom 18. Februar 2008 – II ZR 132/06 – Rheinmöve
LG Mainz – Entscheidung vom 30.12.2004 – 12 HKO 57/03
OLG Koblenz – Entscheidung vom 20.4.2006 – 6 U 120/05
Karlsruhe, den 18. Februar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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+++ GmbH-Recht Gesellschaftsverträge +++
BGH - OLG Brandenburg - LG Neuruppin
22.10.2007
II ZR 101/06
Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
GmbHG § 3 Abs. 2
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+++ Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden. +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
12.11.2007
II ZR 293/06
a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden.
b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen.
BGB §§ 749, 242 Cd
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+++ pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft +++
BGH - OLG Celle - LG Hannover
22.10.2007
II ZR 184/06
Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch auf - ebenso pflichtwidrige - Gleichbehandlung stützen.
AktG § 53 a
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+++ Genossenschaften +++
OLG Schleswig - LG Kiel
06.12.2007
5 U 68/07
Ein einfaches Mitglied einer eG, das nicht Mitglied der Vertreterversammlung ist, kann Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht anfechten. Daran hat sich auch nach der Reform des Genossenschaftsrechts 2006 nichts geändert.
GenG §§ 43a, 51, 68
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+++ GmbH-Recht Gesellschafter +++
OLG München - LG München I
11.12.2007
31 Wx 48/07
1. Auch einem Gesellschafter, der sich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossen hat, kann die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nicht verweigert werden.
2. Bezieht sich die verlangte Auskunft auf wettbewerbsrelevante Informationen, kann die Entgegennahme der Informationen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder in Betracht zu ziehen sein.
GmbHG §§ 51a, 51b
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+++ Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG +++
OLG München - LG München I
28.11.2007
7 U 4498/07
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG und zu dessen Befugnissen:
1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ein besonderer Vertreter bestellt wird, muss die anspruchsbegründenden Sachverhalte hinreichend konkret bezeichnen. Der besondere Vertreter ist grundsätzlich verpflichtet, die aus diesen Sachverhalten resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen; dies schließt aber nicht aus, dass die Hauptversammlung ihn auch mit der Prüfung beauftragt, gegen welche von mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Rechtsverfolgung Erfolg verspricht.
2. Grundsätzlich ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen verschiedene wegen desselben Sachverhalts in Betracht kommende Anspruchsgegner in einem Abstimmungsvorgang entscheidet.
3. Der besondere Vertreter kann auch zur Geltendmachung konzernrechtlicher Ansprüche nach §§ 317, 318 AktG bestellt werden. Unwirksam ist hingegen die Bestellung zur Durchsetzung nicht näher bezeichneter Ansprüche gegen die mit einem Großaktionär verbunde-nen Unternehmen. In entsprechender Anwendung des § 139 BGB kann der Bestellungsbeschluss aber im Übrigen wirksam sein.
4. Der besondere Vertreter hat Auskunftsund Einsichtsrechte. Diese Rechte sind jedoch unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche gebunden und damit, was die Aufklärung von Sachverhalten anbelangt, enger als die Prüfungsbefugnisse eines Sonderprüfers.
5. Die Auskunftsund Einsichtsrechte stehen dem besonderen Vertreter ggü. der Gesellschaft zu. Der besondere Vertreter hat hingegen weder einen Anspruch auf ungehinderten Zugang zu Räumlichkeiten der Gesellschaft noch Direktionsbefugnisse ggü. der Belegschaft des Unternehmens, mit deren Hilfe er sich die benötigten Informationen unmittelbar beschaffen könnte.
6. Einsichtsund Auskunftsrechte vermag der besondere Vertreter in gewissem Umfang auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22809
+++ GmbH-Recht Geschäftsführer +++
OLG Koblenz - LG Trier
22.11.2007
6 U 1170/07
1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen.
2. Das Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
3. Stört einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wieder-herstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22802
+++ GmbH-Recht Handelsregister +++
OLG Celle - LG Lüneburg
03.01.2008
9 W 124/07
Eine Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7,8 GmbHG ist nicht möglich, wenn die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist, sondern auch im Fall der gelöschten, tatsächlich aber nicht vermögenslosen Gesellschaft.
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 7
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22778
+++ Freigabeverfahren nach § 246a AktG +++
OLG Celle - LG Hannover
27.11.2007
9 W 100/07
Ein Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft selbst vor Ablauf der Anfechtungsfrist für Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung die Eintragung des Vertrages im Handelsregister beantragt hat und diese Eintragung vorgenommen worden ist.
AktG § 246a
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